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Hero-Image Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgericht Gebäude)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Strafsachen unterliegen zumeist nicht nur einer erheblichen Dauer, bis diese entschieden sind – es handelt sich hierbei in aller Regel um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, weshalb beim Beschwerdeführer ein besonders hohes Rechtsschutzinteresse besteht.

Praktisch relevant sind zum Beispiel Fälle, in denen der Beschuldigte auf Antrag einstweiliger Anordnung aus der Untersuchungshaft entlassen werden muss, da ansonsten die gesetzlich festgelegte Höchstdauer dieser überschritten werden würde (BVerfGK 6, 119).

Wird erwartet, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird – ihr also schon im wesentlichen Kern keine verfassungsrechtliche Bedeutung gem. § 93a Abs. 1, 2 a) BVerfGG zukommt, kann der Beschwerdeführer auch keinen Erlass der einstweiligen Anordnung erwirken.