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Hero-Image Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgericht Gebäude)

Subsidiarität

Der Subsidiaritätsgrundsatz ist ein im Verfassungsprozessrecht verankertes Prinzip, nach welchem das Bundesverfassungsgericht nur solche Aufgaben an sich ziehen darf, zu deren Wahrnehmung andere Fachgerichte nicht in der Lage oder zuständig sind. Nach Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts geht dieser Grundsatz aus § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG hervor.

Dieser Grundsatz erschöpft sich nicht in dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Es wird verlangt, dass sich die Instanzen auch dann in wenigstens irgendeiner Weise mit dem Anliegen des Betroffenen befassen, wenn ihm der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht zur Verfügung steht.

Der Betroffene muss alles Erforderliche und Mögliche tun, damit eine Verletzung von Grundrechten seitens der Fachgerichte unterbleibt oder beseitigt wird. Weiterhin stellt Der Grundsatz der Subsidiarität das Verhältnis des fachgerichtlichen Instanzenzugs zum Bundesverfassungsgericht klar.

Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung haben zunächst die Fachgerichte die Pflicht, die Rechte des Betroffenen zu schützen und zu wahren. Besonders relevant ist der Grundsatz der Subsidiarität bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, denn gegen formelle Gesetze steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG zur Verfügung. Jedoch muss er alles seinerseits Mögliche und Zumutbare tun, eine rechtliche Bewertung durch Fachgerichte zu erwirken. Im Übrigen muss der Beschwerdeführer bei offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen des letztinstanzlichen Gerichts eine Gegenvorstellung vornehmen, um das Gericht im Hinblick auf die Aufhebung dieser offenkundig fehlerhaften Entscheidung zu überzeugen.