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Hero-Image Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgericht Gebäude)

Frist

Um den Rechtsfrieden zu wahren und zur Vermeidung der Geltendmachung von Rechtsverletzungen, wenn damit keine Instanz mehr zu rechnen vermag, unterliegt die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einer bestimmten Frist.

Gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden, also bei einer sog. Urteilsverfassungsbeschwerde, ist die Einreichung der Beschwerde nur innerhalb einer einmonatigen Frist möglich, dasselbe gilt für die Begründung, vgl. § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG.

Handelt es sich um eine Rechtssatzbeschwerde, also die Beschwerde gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Satzung als solche, beträgt die Frist ein Jahr ab Inkrafttreten der Vorschrift.

In der Praxis beweisen sich diese Fristen, ebenso wie im strafrechtlichen Revisionsverfahren, oft als knapp, weshalb bisher nur vergebliche Versuche vorliegen, die Fristen diesbezüglich dem Zweck dienlich anzupassen, insbesondere dann, wenn das Hauptverfahren eine lange Zeit und großen Umfang in Anspruch genommen hat.

 

  1. Fristbeginnn

Fristbeginn ist grundsätzlich die letzte Entscheidung des zu erschöpfenden Rechtsweges. Der Beschwerdeführer muss also vorab von allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln Gebrauch machen, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegen kann.

Das Zustellungsdatum der Entscheidung muss unbedingt mitgeteilt werden, soweit es mangels Lesbarkeit oder aus etwaigen Gründen nicht ersichtlich ist.

Wird ein nicht offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf im ursprünglichen Verfahren zu Unrecht abgelehnt, beginnt der Fristablauf erneut.

  1. Fristbeginn ab Zustellung

Ist der Betroffene des Strafverfahrens nicht zugegen, ist ihm die Entscheidung des Gerichts von Amts wegen zuzustellen, vgl. § 35 Abs. 2 StPO. Die Zustellung an den Verteidiger reicht ebenfalls aus, § 145a Abs. 1 StPO.

Die Monatsfrist beginnt auch dann, wenn die Entscheidung formlos an den Verteidiger übersandt wurde. Zu beachten ist, dass der Fristlauf nicht notwendigerweise mit der Zustellung der Entscheidung an den Strafverteidiger beginnt. Maßgeblich ist die zuerst bewirkte Zustellung, d.h. ggf. die Zustellung an den Betroffenen selbst (BVerfG, Beschl. V. 19.07.1966 – 2 BvR 356/66).

  1. Fristbeginn ab Verkündung

Im Falle eines in Anwesenheit verkündeten Straf- oder eines Revisionsurteils sind weder die Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe noch die Zustellung maßgeblich. Relevantes Kriterium ist lediglich der Zeitpunkt der Verkündung.

Ist der Revisionsführer nicht zugegen, findet § 35 Abs. 2 StPO (Zustellung der Entscheidung) entsprechend Anwendung.

Bei einem Haftbefehl muss dem Betroffenen bei Festnahme eine entsprechende Abschrift ausgehändigt und bzgl. Sprachbarrieren ggf. übersetzt werden, § 114a StPO.

  1. Unterbrechung der Frist durch Antrag auf Entscheidungserteilung

In der Regel kann die Beschwerde nur substantiiert begründet werden, wenn die erheblichen Entscheidungsgründe des Gerichts oder der Behörde offenkundig sind. Hier besteht die Möglichkeit, eine vollständig abgefasste Urteilsbegründung zu beantragen und den Fristlauf hierdurch nach § 93 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BVerfGG zu unterbrechen. Anderenfalls könnte auch eine Wiedereinsetzung der Frist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG in Betracht kommen, wenn die Begründung des Gerichts unzulänglich ist.

  1. Fristbeginn bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen

Bei heimlichen Ermittlungshandlungen gegen den Betroffenen, von denen dieser gar nicht oder erst im Nachhinein Kenntnis erlangt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der nachträglichen Bekanntmachung. Wird von der Mitteilung gänzlich abgesehen, ist die Fristberechnung entbehrlich.

  1. Fristbeginn für Dritte

Sind Dritte möglicherweise Gegenstand der Urteilsbegründung, aber ansonsten nicht weiter am ursprünglichen Verfahren beteiligt gewesen, so beginnt die Frist für den Dritten bei reiner Kenntniserlangung der vollständigen Entscheidung.

  1. Fristberechnung

Die Verfassungsbeschwerde muss nach Maßgabe der §§ 222 ZPO und 187 ff. BGB spätestens am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr vollständig eingehen.

  1. Fristversäumnis

Die Frist ist versäumt, wenn die Beschwerde nicht ausreichend begründet wurde oder relevante Dokumente zur Bearbeitung der Beschwerde fehlen.

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur auf Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – spätestens jedoch ein Jahr nach Ende der versäumten Frist – möglich, sofern der Betroffene die Monatsfrist unverschuldet nicht einhalten konnte. Der Antrag ist zwingend zu begründen und die Umstände hierüber müssen in Form einer eidesstaatlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden.