Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen eines körperlich einhergehenden Schriftstücks genügen.
Das heißt, der vollständige Antragsschriftsatz mit etwaigen Nachweisen und Anlagen ist schriftlich vorzulegen. Eine Einlegung per Telegramm oder Telefax ist ebenfalls möglich (BVerfGE 4, 7).
Dem Formbedürfnis nicht entsprechend und somit folglich unzulässig ist die Einreichung per E-Mail (BVerfG, 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18).
Die schriftliche Einreichung muss vollständig ergehen und an die korrekte Anschrift versandt werden.
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
oder
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Darüber hinaus muss die Beschwerde gem. § 23 Abs. 1 S.2 BVerfGG substantiiert begründet und in deutscher Sprache formuliert sein, vgl. § 17 BVerfGG i.V.m. § 184 GVG. Sollten Nachweise,welche der Schrift anhängen, fremdsprachiger Natur sein, müssen diese übersetzt werden.
Auch, wenn diese nicht notwendigerweise erforderlich ist, sei dringend zur handschriftlichen Signatur geraten, da die Verfassungsbeschwerde nur dann noch dem Zulässigkeitserfordernis genügt, sofern der Urheber der Schrift hinreichend bestimmt werden kann. Der Beschwerdeführer selbst oder der Prozessvertreter muss demnach auch als solcher erkennbar sein (BVerfGE 15, 288).